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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 933993
07.10.2016|Projekt-ID 143657|Meldungsnummer 933993|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  07.10.2016
Publikationsdatum Simap: 07.10.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Weiningen
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Weiningen,
Tiefbau & Werke,  zu Hdn. von Joël Inniger, Badenerstrasse 15,  8104  Weiningen,  Schweiz

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Erweiterung Kindergarten «Föhrenwäldli» mit Aufstockung für Mietwohnungen – Generalplaner-Submission

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

3. Zuschlagsentscheid

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Unger & Treina AG, Aargauerstrasse 250,  8048  Zürich,  Schweiz
Preis:  CHF 848'179.05 ohne MWSt.
Bemerkung: Preisangabe: Honorar inkl. Nebenkosten exkl. MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Einzig eingegangenes Angebot unter Erfüllung der Eignungskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 12.08.2016
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 926669

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 03.10.2016

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ausschreibung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie
muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen
Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.