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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 939383
11.11.2016|Projekt-ID 144325|Meldungsnummer 939383|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  11.11.2016
Publikationsdatum Simap: 11.11.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Beschaffungsstelle/Organisator: Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Life Sciences und Facility Management,  zu Hdn. von Ivana Kroslakova, Einsiedlerstrasse 31,  8820  Wädenswil,  Schweiz

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Matrix Assisted Laser Desorption Ionization - TOF Mass Spectrometer

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31640000 - Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Anhand der bekanntgegebenen Kriterien bei den Ausschreibungsunterlagen

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Bruker Daltonics AG, Industriestrasse 26,  8117  Fällanden,  Schweiz
Preis:  CHF 383'443.50 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Begründung: Die einzelnen Angebote wurden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Kriterien beurteilt (§33 Abs. 1 SVO).
Den Zuschlag erhielt das Unternehmen, welches die höchste Punktzahl erreichte.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 02.09.2016
Meldungsnummer 929307

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 11.11.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, schriftliche Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel
sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.