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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 939815
18.11.2016|Projekt-ID 141077|Meldungsnummer 939815|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  18.11.2016
Publikationsdatum Simap: 18.11.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Politische Gemeinde Uitikon
Beschaffungsstelle/Organisator: Politische Gemeinde Uitikon,  zu Hdn. von Brigitte Siegenthaler, Zürcherstrasse 59,  8142  Uitikon,  Schweiz,  Telefon:  044 200 15 00,  Fax:  044 200 15 01,  E-Mail:  info@uitikon.org,  URL www.uitikon.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Selektives Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Outsourcing IT (Fulloutsourcing) Uitikon

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72610000 - Computerunterstützung,
72320000 - Datenbankdienste,
72910000 - Computer-Backup-Dienste

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
gemäss Zuschlagskriterien Pflichtenheft

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: GIB-Solutions AG, Zürcherstrasse 42,  8142  Uitikon,  Schweiz
Preis:  CHF 768'618.72 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Eignungs- und Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 01.07.2016
Meldungsnummer 917817

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.11.2016

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdefrist, welche durch die vorliegende Publikation ausgelöst wird, fängt nur an zu laufen gegenüber Betroffene, denen die Verfügung nicht vorgängig zugestellt wurde.