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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 940241
11.11.2016|Projekt-ID 130566|Meldungsnummer 940241|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  11.11.2016
Publikationsdatum Simap: 11.11.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kinderspital Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Kinderspital Zürich
Urs Rüegg, Assistent der Spitaldirektion,  zu Hdn. von Urs Rüegg, Steinwiesstrasse 75,  8032  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  044 266 33 22,  Fax:  044 266 71 62,  E-Mail:  urs.rueegg@kispi.uzh.ch,  URL www.kispi.uzh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatz Transkutane Kombigasmessung

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  85111200 - Ärztliche Versorgung im Krankenhaus

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Gemäss Ausschreibungsunterlagen

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: ResMed Schweiz GmbH, Viaduktstrasse 40,  4051  Basel,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 702'271.35  bis  1'064'701.90 
Bemerkung: Angaben aller eingegangen Angebote inkl. MWST

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 04.09.2015
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Zürich
Meldungsnummer 881823

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.11.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach,
8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die
angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.