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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 940337
11.11.2016|Projekt-ID 144052|Meldungsnummer 940337|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  11.11.2016
Publikationsdatum Simap: 11.11.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich
Amt für Raumentwicklung,  zu Hdn. von Andreas Werner, Stampfenbachstrasse 12,  8090  Zürich,  Schweiz,  URL www.are.zh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung, Etappe 2017, Teil Aktualisierung Waldrand.
Los-Nr: 4
Kurze Beschreibung: Forstkreis 4, Winterthur und Umgebung

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71355000 - Vermessungsarbeiten,
71355200 - Amtliche Landvermessung,
71354300 - Katastervermessung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Wirtschaftlich günstigstes Angebot.

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Ingesa Oberland AG, Guyer-Zeller-Strasse 27,  8620  Wetzikon ZH,  Schweiz
Preis:  CHF 194'400.00 mit MWSt.8%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 26.08.2016
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Zürich
Meldungsnummer 928341

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.11.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Adressaten an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.