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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 943849
02.12.2016|Projekt-ID 148577|Meldungsnummer 943849|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  02.12.2016
Publikationsdatum Simap: 02.12.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadtspital Triemli
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadtspital Triemli,  zu Hdn. von Maurizio Fusco, Birmensdorferstrasse 497,  8063  Zürich,  Schweiz

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatz Computertomograf

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  33115100 - CT-Scanner

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: GE Medical Systems (Schweiz) AG, Europastrasse 31,  8152  Glattbrugg,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'248'500.00 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. f der Submissionsverordnung. Das Stadtspital Triemli Zürich (STZ) besitzt bereits vier CT-Geräte des Herstellers GE. Aus Gründen der Effizienz und der Bedienungssicherheit ist ein einheitliches Bedienkonzept aller Geräte unabdingbar. Nur mit einem Gerät der Firma GE Healthcare kann dies gewährleistet werden. Ebenfalls ist zu den bestehenden Nachverarbeitungs- und Auswertesystemen eine vollständige Kompatibilität gefordert.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.11.2016

4.4 Sonstige Angaben

Zuschlag gemäss Beschluss des Stadtrats der Stadt Zürich Nr. 920 vom 16.11.2016

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.