Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.01.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen - ASTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Ressort Warengruppe IT, Fellerstrasse 21,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 464 03 23
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Lieferung der Fahrtenschreiberkarten zum digitalen Fahrtenschreiber (DFS) sowie Wartung, Betrieb und Support für Informatikkomponenten Fahrtenschreiberkartenregister (FKR)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 22450000 - Fälschungssichere Druckerzeugnisse |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gemalto AG, Hintere Bahnhofstrasse 12,
5001
Aarau,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'559'410.00 ohne MWSt. Bemerkung: siehe Ziffer 4.4
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Artikel 13, Absatz 1, lit. c VöB
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.12.2016
4.4 Sonstige Angaben- Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2):
- Lieferung der Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber (DFS) im Wert von CHF 1'188'210.00 für die Zeitperiode 01.01.2017 - 31.12.2020 - Wartung, Betrieb, Support und Weiterentwicklung für Informatikkomponenten Fahrtschreiberkartenregister (FKR) im Wert von CHF 371'200.00 für die Zeitperiode 01.01.2017 - 31.12.2020 Alle Preisangaben exkl. MwSt
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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