Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 948355
06.01.2017|Projekt-ID 140790|Meldungsnummer 948355|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 06.01.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Universität Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Universität Bern, Abteilung Betrieb und Technik, Hochschulstr. 6,  3012  Bern,  Schweiz

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gebäudereinigung Areal Unitobler und Baltzerstrasse 2-4-6

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  90911000 - Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung

3. Zuschlagsentscheid

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Dosim SA, Zweigniederlassung Ittigen, Worblentalstrasse 32,  3063  Ittigen,  Schweiz
Preis:  CHF 739'790.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Vergabe des Auftrages erfolgt aufgrund der im Pflichtenheft vorgegangenen Zuschlagskriterien an die bestbewertete Anbieterin.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 03.06.2016
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 916849

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.08.2016

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen die zugestellte Zuschlagsverfügung kann innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstr. 70, 3005 Bern erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.