Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.01.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Kanton Uri
Beschaffungsstelle/Organisator: Infrastruktur, Projekte, Engineering, Ingenieurbau, Luzern,
zu Hdn. von
Karin Müller, Zentralstrasse 1, Postfach 4267,
6002
Luzern,
Schweiz,
E-Mail:
karin.mueller2@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Kantonsbahnhof Altdorf
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71322000 - Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau |
3. Zuschlagsentscheid3.2 Berücksichtigte Anbieter
Liste der Anbieter
- Hinweis: IG "d_S_B_Altdorf"
Name: dsp Ingenieure & Planer AG, Stationsstrasse 20,
8606
Greifensee,
Schweiz Preis:
CHF 1'849'782.60 ohne MWSt. Bemerkung: Der Preis versteht sich inkl. übliche Nebenkosten.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Gesamtwirtschaftlichkeit.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 07.09.2016
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
928857
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.01.2017
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 10
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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