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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 950529
27.01.2017|Projekt-ID 147246|Meldungsnummer 950529|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  27.01.2017
Publikationsdatum Simap: 27.01.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland
Beschaffungsstelle/Organisator: Frei + Krauer AG,  zu Hdn. von Michael Schroff, Mythenstrasse 17,  8640  Rapperswil,  Schweiz,  Telefon:  055 220 00 90,  E-Mail:  michael.schroff@frei-krauer.ch,  URL www.frei-krauer.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland, Ringschluss Medikon- Hinterbühl, Etappe 3: Tiefbau für Werkleitungen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45231100 - Bauarbeiten für Rohrleitungen,
45231300 - Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen,
45232150 - Arbeiten für Wasserversorgungsrohrleitungen
Normpositionen-Katalog (NPK): 151 - Bauarbeiten für Werkleitungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: G. + M. Korrodi AG, Baumastrasse 43,  8344  Bäretswil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 484'463.15 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot
Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 04.11.2016
Meldungsnummer 938905

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.01.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 8

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.