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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 953247
10.02.2017|Projekt-ID 143635|Meldungsnummer 953247|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  10.02.2017
Publikationsdatum Simap: 10.02.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich Tiefbauamt,  zu Hdn. von Tobias Klapproth, Walcheplatz 2, Postfach,  8090  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  043 259 31 16,  Fax:  043 259 51 56,  E-Mail:  tobias.klapproth@bd.zh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ingenieurdienstleistungen Umfahrungsstrasse Weiningen

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Pini Swiss Engineers SA, Niederlassung Zürich, Bederstrasse 66,  8002  Zürich,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 101'248.43  bis  136'787.40 

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 05.08.2016
Meldungsnummer 926583

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.01.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ausschreibung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.