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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 953729
06.03.2017|Projekt-ID 151420|Meldungsnummer 953729|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SG  06.03.2017
Publikationsdatum Simap: 06.03.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Ebnat-Kappel
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Ebnat-Kappel,  zu Hdn. von Tamara Oberhänsli, Hofstrasse 1,  9642  Ebnat-Kappel,  Schweiz,  Telefon:  +41 71 992 64 00,  E-Mail:  gemeinde@ebnat-kappel.ch,  URL www.ebnat-kappel.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Bauherrenvertretung Pflegeheim «Wier» Ebnat-Kappel

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71221000 - Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden
Baukostenplannummer (BKP): 558 - Projektleitung, Projektbegleitung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Keller Partner Bauberater AG, Brunnenstrasse 21,  8610  Uster,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 366'094.10 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder wegen Schutzrechten des geistigen Eigentums nach Art. 16 VöB.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 09.02.2017

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Vergabe kann innert zehn Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Veröffentlichung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.