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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 962483
08.04.2017|Projekt-ID 153989|Meldungsnummer 962483|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  LU  08.04.2017
Publikationsdatum Simap: 08.04.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Verkehrsbetriebe Luzern AG
Beschaffungsstelle/Organisator: VBL,  zu Hdn. von Christian Zumsteg, Tribschenstrasse 65,  6002  Luzern,  Schweiz,  Telefon:  0041 41 369 65 65,  E-Mail:  christian.zumsteg@vbl.ch,  URL www.vbl.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ersatzbeschaffung Midibusse

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34121100 - Busse für den öffentlichen Verkehr,
34121400 - Niederflurbusse

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: PostAuto Fahrzeuge AG, Belpstrasse 37,  3030  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  ohne Angabe

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Verkehrsbetriebe Luzern AG beabsichtigt die Beschaffung von sechs Midibussen gestützt auf § 9 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen des Kantons Luzern vom 19. Oktober 1998 (SRL Nr. 733) bzw. auf § 6 Abs. 2 lit. d und e der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen des Kantons Luzern vom 7. Dezember 1998 (SRL Nr. 734) freihändig an PostAuto Fahrzeuge AG, Belpstrasse 37, 3030 Bern zu vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.04.2017

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Publikation kann innert 10 Tagen seit Publikation beim Kantonsgericht des Kantons Luzern schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.