Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 966017
05.05.2017|Projekt-ID 149758|Meldungsnummer 966017|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  05.05.2017
Publikationsdatum Simap: 05.05.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Hochbauamt, Baubereich 1,  zu Hdn. von Alma Johansson, Stampfenbachstrasse 110,  8090  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  alma.johansson@bd.zh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Berufsschule Mode und Gestaltung Zürich, Gesamtsanierung, BKP 242-01
Beschaffungs-Nr 10
Kurze Beschreibung: BKP 242-01 Heizungs- und Kälteanlagen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45232142 - Bau von Wärmeübertragungsanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Schmid, Amrhein AG, Rothenring 22,  6015  Luzern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 792'000.20 mit MWSt.8%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 13.01.2017
Meldungsnummer 948015

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 26.04.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ausschreibung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.