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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 972761
16.06.2017|Projekt-ID 154055|Meldungsnummer 972761|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  16.06.2017
Publikationsdatum Simap: 16.06.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich Tiefbauamt
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich
Tiefbauamt
Projektieren und Realisieren,  zu Hdn. von Christoph Abegg, Walcheplatz 2,  8090  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  043 259 31 23,  E-Mail:  christoph.abegg@bd.zh.ch,  URL www.bd.zh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Naturschutzmassnahme Chernensee: Materialersatz mit Zielvegetation Magerwiese (feucht und trocken) Bodenaufwertung Lee: Rekultivierung einer Landwirtschaftsfläche mit Ziel NEK 2

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Normpositionen-Katalog (NPK): 181 - Garten- und Landschaftsbau

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Kern Strassenbau AG, Solistrasse 88,  8180  Bülach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 451'221.85 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlatgskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 07.04.2017
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Zürich, elektronische Plattform www.simap.ch
Meldungsnummer 962671

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.06.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.