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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 976061
18.08.2017|Projekt-ID 152044|Meldungsnummer 976061|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  18.08.2017
Publikationsdatum Simap: 18.08.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ewz Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ewz Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
Services
Projekteinkauf, SEP,  zu Hdn. von Timothy Schönenberger, Tramstrasse 35,  CH-8050  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 319 27 29,  E-Mail:  Timothy.Schoenenberger@ewz.ch,  URL www.ewz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Centre sportif de Malley, Gefrierplatten

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45432130 - Bodenbelagsarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 281 - Bodenbeläge

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Walo Bertschinger SA Romandie, Z.I. Le Marais - Case postale 39,  1312  Eclépens,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'311'970.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 24.02.2017
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Zürich
Meldungsnummer 955751

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 11.08.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.4 Sonstige Angaben

Der Anbieter wurde am 11. August 2017 schriftlich informiert.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.