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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 984119
08.09.2017|Projekt-ID 147233|Meldungsnummer 984119|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  AG  08.09.2017
Publikationsdatum Simap: 08.09.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonspolizei Aargau Polizeitechnik
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei Aargau
Polizeitechnik,  zu Hdn. von Hans Widmer, Länzert 10,  5503  Schafisheim,  Schweiz,  Telefon:  062 886 88 88,  E-Mail:  submission@kapo.ag.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Schutzhelm & Atemschutzmaske für den unfriedlichen Ordnungsdienst bei der Kantonspolizei

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  35200000 - Polizeiausrüstung,
44611200 - Atemschutzgeräte,
18444200 - Schutzhelme

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: SSZ Equipment AG, Grienbachstrasse 11,  6300  Zug,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  ohne Angabe

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: wirtschaftlich günstigstes Angebot

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 13.01.2017
im Publikationsorgan: Amtsblatt Kanton Aargau
Meldungsnummer 938847

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 27.04.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu ver-fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird
nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in
der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.