Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
08.09.2017 Publikationsdatum Simap: 08.09.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonspolizei Aargau
Polizeitechnik
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei Aargau Polizeitechnik,
zu Hdn. von
Hans Widmer, Länzert 10,
5503
Schafisheim,
Schweiz,
Telefon:
062 886 88 88,
E-Mail:
submission@kapo.ag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Schutzhelm & Atemschutzmaske für den unfriedlichen Ordnungsdienst bei der Kantonspolizei
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 35200000 - Polizeiausrüstung, | | 44611200 - Atemschutzgeräte, | | 18444200 - Schutzhelme |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: SSZ Equipment AG, Grienbachstrasse 11,
6300
Zug,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
ohne Angabe
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: wirtschaftlich günstigstes Angebot
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 13.01.2017
im Publikationsorgan: Amtsblatt Kanton Aargau
Meldungsnummer
938847
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.04.2017
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu ver-fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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