Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 14.09.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Führungsstab der Armee / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen CC WTO, Rodtmattstrasse 110,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Versorgungs- und Rotationsflüge
-
Los-Nr:
2
- Kurze Beschreibung: Das SWISSCOY-Kontingent wird zweimal im Jahr mit je zwei Rotationsflügen (Vorrotation und Hauptrotation) in den Einsatzraum resp. aus dem Einsatzraum zurück in die Schweiz befördert. Dabei werden sowohl Passagiere und Fracht transportiert
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 60400000 - Luftverkehr, | | 60420000 - Gelegenheitsflugverkehr |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Adria Airways d.o.o., Zgornji Brnik 130h,
4210
Brnik-Aerodrom,
Slowenien
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 23 Abs. 3 Lit. b BöB
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen und wirtschaftlich günstigstes Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 23.06.2017
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
965445
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.09.2017
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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