Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
SO
29.09.2017 Publikationsdatum Simap: 29.09.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Busbetrieb Solothurn und Umgebung AG (BSU)
Beschaffungsstelle/Organisator: Regionalverkehr Bern - Solothurn AG (RBS),
zu Hdn. von
Tobias Kobel, Postfach,
3048
Worblaufen,
Schweiz,
Telefon:
031 925 55 55,
Fax:
031 925 55 66,
E-Mail:
info@rbs.ch,
URL
www.rbs.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Austausch der S-POS Bus und Schalterverkaufsgeräte
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34980000 - Fahrscheine |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: Atron
Name: Atron Systems AG, Industriestrasse 4,
9552
Bronschhofen,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 496'093.20 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Verkaufsgeräte sind am bestehenden zentralen Backendsystem S-POS Libero angeschlossen. Der Einsatz eines anderen als eines ATRON-Gerätes wäre äusserst schwierig, da das Gerät die proprietären Schnittstellen und Datenformate abbilden müsste. Dazu wäre eine Freigabe dieser Informationen von ATRON erforderlich, was aus heutiger Beurteilung nicht realistisch ist. Alternativ müsste ein neues, zweites Backendsystem für die C-Geräte eines Drittlieferanten in Betrieb genommen werden, was das Tagesgeschäft erheblich behindern würde und unverhältnismässige Kostensteigerungen wegen den notwendigen technischen Anpassungen zur Folge hätte.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.09.2017
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn beim Kantonalen Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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