Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
03.11.2017 Publikationsdatum Simap: 03.11.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Psychiatrische Dienste Aargau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: siehe Bedarfstelle,
zu Hdn. von
Thomas Zweifel, Postfach 432,
5201
Brugg,
Schweiz,
Telefon:
0565 462 27 50,
E-Mail:
thomas.zweifel@pdag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Teilprojekt 1, Neubau PDAG, Areal Königsfelden
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45215130 - Bau von Kliniken |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Priora AG, Balz-Zimmermann-Strasse 7,
8302
Kloten,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 42'876'570.00 ohne MWSt. Bemerkung: Die Preisspanne der eingegangenen GU-Angebote erstreckte sich von CHF 42'876'570.- bis CHF 53'802'501.- exkl. MwSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlagsempfänger überzeugt hinsichtlich der guten Erfüllung der qualitativen Anforderungen, wie auch durch das insgesamt gute Preis-/Leistungsverhältnis.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 31.03.2017
im Publikationsorgan: Amtsblatt Kanton Aargau
Meldungsnummer
953679
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 03.11.2017
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 9
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin, bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23.Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gem. den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten, sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
|