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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 991019
03.11.2017|Projekt-ID 151409|Meldungsnummer 991019|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  AG  03.11.2017
Publikationsdatum Simap: 03.11.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Psychiatrische Dienste Aargau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: siehe Bedarfstelle,  zu Hdn. von Thomas Zweifel, Postfach 432,  5201  Brugg,  Schweiz,  Telefon:  0565 462 27 50,  E-Mail:  thomas.zweifel@pdag.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Teilprojekt 1, Neubau PDAG, Areal Königsfelden

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45215130 - Bau von Kliniken

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Priora AG, Balz-Zimmermann-Strasse 7,  8302  Kloten,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 42'876'570.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Die Preisspanne der eingegangenen GU-Angebote erstreckte sich von CHF 42'876'570.- bis CHF 53'802'501.- exkl. MwSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Der Zuschlagsempfänger überzeugt hinsichtlich der guten Erfüllung der qualitativen Anforderungen, wie auch durch das insgesamt gute Preis-/Leistungsverhältnis.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 31.03.2017
im Publikationsorgan: Amtsblatt Kanton Aargau
Meldungsnummer 953679

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 03.11.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin, bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23.Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gem. den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten, sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.