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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 992937
10.11.2017|Projekt-ID 158406|Meldungsnummer 992937|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  10.11.2017
Publikationsdatum Simap: 10.11.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Beschaffungsstelle/Organisator: ZHAW School of Management and Law
Marketing, Theaterstrasse 15b,  8401  Winterthur,  Schweiz,  E-Mail:  bars@zhaw.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Beschaffung Onlinemarketing

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [13] Werbung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79340000 - Werbe- und Marketingdienstleistungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: adisfaction Suisse AG, Konradstrasse 18,  8005  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 193'500.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die einzelnen Angebote wurden entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben Kriterien beurteilt (§ 33 Abs. 1 SVO).
In der Gesamtbeurteilung erweist sich das Angebot der Adisfaction Suisse AG als das wirtschaftlich günstige Angebot. Der Anbieter erfüllt die Zuschlagskriterien gemäss den Ausschreibungsunterlagen am besten.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 21.07.2017
Meldungsnummer 977933

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.11.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.