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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 996255
01.12.2017|Projekt-ID 163519|Meldungsnummer 996255|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  SZ  01.12.2017
Publikationsdatum Simap: 01.12.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonspolizei Schwyz
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei Schwyz,  zu Hdn. von Hans Purtschert, Bahnhofstrasse 7,  6430  Schwyz,  Schweiz,  Telefon:  041 / 819 28 18,  Fax:  041 / 819 28 93,  E-Mail:  hans.purtschert@sz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Weiterführung von Support und Wartung (einschliesslich Lieferung von Updates) der bereits im Einsatz befindlichen Vorgangsbearbeitungssoftware ABI.

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72267000 - Software-Wartung und -Reparatur,
72260000 - Dienstleistungen in Verbindung mit Software

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: rola Security Systems AG, Baslerstrasse 30,  8048  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'126'510.15 mit MWSt.8%
Bemerkung: Der oben aufgeführte Preis entspricht den Kosten für fünf Jahre Erweiterung Support und Wartung.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Es handelt sich um Ersetzung, Ergänzung und Erweiterung bereits erbrachter Leistungen und weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material und Dienstleistungen gewährleistet bleibt. Gemäss § 9 Abs. 1 Bst. c und f sowie Bst. g VIVöB (Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, SRSZ 430.130).

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 28.11.2017

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert zehn Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Publikation ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. (Art. 15 IVöB).