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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 996461
08.12.2017|Projekt-ID 158265|Meldungsnummer 996461|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  08.12.2017, AG  08.12.2017
Publikationsdatum Simap: 08.12.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Einkauf
Beschaffungsstelle/Organisator: Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, CKW 6015 Luzern, AEW 5001 Aarau, SAK 9001 St. Gallen, EKT 9320 Arbon, EKS 8201 Schaffhausen, EWA 6460 Altdorf, EWS 6438 Ibach, Steiner Energie AG 6102 Malters,  zu Hdn. von Jakob Wirz, Ueberlandstrasse 2,  8953  Dietikon,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 359 51 72,  E-Mail:  einkauf@ekz.ch,  URL www.ekz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Dreiphasige, Metallgekapselte Mittelspannungsschaltanlagen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31214000 - Schaltanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ABB Sécheron SA, Zweigniederlassung "Proelektra", Herbergstrasse 21,  9524  Zuzwil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'737'078.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Vergabepreis pro Jahr (3 fixe Lose und 3 optionale Lose) Vertrag über 3 Jahre.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 21.07.2017
Meldungsnummer 977487

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 01.12.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.