Zuschlag- Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
AG
15.12.2017 Publikationsdatum Simap: 15.12.2017
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Nagra
Beschaffungsstelle/Organisator: Nagra, Hardstrasse 73,
5430
Wettingen,
Schweiz,
E-Mail:
george.wewerka@nagra.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Durchführung von gekernten Quartärbohrungen
-
Los-Nr
1, 2
- Kurze Beschreibung: Durchführung einer Quartärbohrung (Standort Riniken), Durchführung von vier gekernten Quartärbohrungen (Standorte Neuhausen, Untersiggenthal, Gebenstorf-Brüel und Gebenstorf-Vogelsang)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45121000 - Versuchsbohrungen, | | 45122000 - Aufschlussbohrungen |
Baukostenplannummer (BKP): | 102 - Baugrunduntersuchungen,
| | 13 - Gemeinsame Baustelleneinrichtung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Fretus AG, Zürcherstrasse 42,
5330
Bad Zurzach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 636'335.86 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 06.10.2017
im Publikationsorgan: simap.ch, Amtsblatt des Kantons Aargau.
Meldungsnummer
969335
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.12.2017
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 10
4.4 Sonstige Angaben- Die Nagra behält sich das Recht vor, weitere gleichartige Aufgaben, wie in den Ausschreibungsunterlagen
beschrieben, freihändig zu vergeben (Submissionsdekret des Kantons Aargau § 8, Abs. 3, lit. i).
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Publikation beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SF 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdefrist beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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