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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 998889
15.12.2017|Projekt-ID 155971|Meldungsnummer 998889|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  AG  15.12.2017
Publikationsdatum Simap: 15.12.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Nagra
Beschaffungsstelle/Organisator: Nagra, Hardstrasse 73,  5430  Wettingen,  Schweiz,  E-Mail:  george.wewerka@nagra.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Durchführung von gekernten Quartärbohrungen
Los-Nr 1, 2
Kurze Beschreibung: Durchführung einer Quartärbohrung (Standort Riniken), Durchführung von vier gekernten Quartärbohrungen (Standorte Neuhausen, Untersiggenthal, Gebenstorf-Brüel und Gebenstorf-Vogelsang)

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45121000 - Versuchsbohrungen,
45122000 - Aufschlussbohrungen
Baukostenplannummer (BKP): 102 - Baugrunduntersuchungen,
13 - Gemeinsame Baustelleneinrichtung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Fretus AG, Zürcherstrasse 42,  5330  Bad Zurzach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 636'335.86 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 06.10.2017
im Publikationsorgan: simap.ch, Amtsblatt des Kantons Aargau.
Meldungsnummer 969335

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.12.2017

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 10

4.4 Sonstige Angaben

Die Nagra behält sich das Recht vor, weitere gleichartige Aufgaben, wie in den Ausschreibungsunterlagen
beschrieben, freihändig zu vergeben (Submissionsdekret des Kantons Aargau § 8, Abs. 3, lit. i).

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Publikation beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r)
gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz,
BGFA; SF 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht
eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdefrist beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die
Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.