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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 999937
16.12.2017|Projekt-ID 164606|Meldungsnummer 999937|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 16.12.2017

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern,  zu Hdn. von Sergio Rizzoli, Eigerplatz 3,  3014  Bern,  Schweiz,  Telefon:  031 321 82 44,  E-Mail:  sergio.rizzoli@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gleisersatz Kirchenfeldbrücke

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34946100 - Gleisbaumaterial

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: edilon)(sedra GmbH, Kistlerhofstrasse 168,  81379  München,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'546'123.80 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: BERNMOBIL hat ein externes Expertenteam beauftragt, Gleisoberbausysteme für den Spezialfall Kirchenfeldbrücke zu evaluieren. Das Expertenteam kam zum Schluss, dass das System der Firma edilon)(sedra in diesem Spezialfall einzusetzen ist. In diesem Fall erfolgt eine Vergabe im freihändigen Verfahren nach Art. 7 Abs. 3 lit. c der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV).

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 14.12.2017

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).